Norm
ABGB §1111 ARechtssatz
Der Schadenersatzanspruch nach § 1111 ABGB ist in erster Linie ein Anspruch auf Naturalrestitution; der Bestandgeber kann jedoch Geldersatz dann verlangen, wenn der Bestandnehmer sich zur Naturalrestitution nicht bereit erklärt und die Schadenersatzforderung dem Grund nach bestreitet. Dieser Geldersatzanspruch ist grundsätzlich teilbar. Solange die Mehrheit der Eigentümer ihre Absicht, den Naturalersatzanspruch in einen Geldersatzanspruch umzuwandeln, nicht kundgetan hat, kann die Minderheit Geldersatz nicht verlangen. Hat jedoch die Mehrheit grundsätzlich der Umwandlung des Naturalersatzanspruches in einen Geldersatzanspruch zugestimmt, so besteht gegen die Geltendmachung der entsprechenden Anteile durch die Minderheit kein Hindernis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020636Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019