Norm
ZPO §502 Abs1 HI2Rechtssatz
Im Wettbewerbsrecht kann der OGH seiner durch § 502 Abs 4 Z 1 ZPO neu gefaßten Leitfunktion nur gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe der Leitsätze der Judikatur prüft, sondern, wo es nach Lage des Falles die Rechtssicherheit oder die Rechtsentwicklung erfordern, auch die richtige Konkretisierung der unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft. Dies ist besonders im Interesse der Rechtsentwicklung von Bedeutung, weil viele Leitsätze nur durch Vergleichen der bisher entschiedenen Fälle gewonnen werden konnten und die Fortbildung dieser Judikatur ohne eine zumindest beschränkte Mitwirkung des OGH an dieser Fallvergleichung nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Siehe die gegenteilige Rechtsprechung in RS0122243.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042710Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0040OB00405_8300000_001