RS OGH 1983/11/29 7Ob748/83, 2Ob229/06z, 9ObA6/11i, 4Ob199/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1983
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Norm

ABGB §1431 ff A
ABGB §1437

Rechtssatz

Wenn dem Empfänger durch die Leistung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile entstanden sind oder ihm die Rückzahlung besonders schwer treffen würde und er schutzwürdiger ist als der Leistende, etwa deshalb, weil der Leistende die Vermögensverschiebung bei einem gutgläubigen Empfänger sorglos verursacht hat, so kann eine Minderung des Bereicherungsanpruches erfolgen (Nachteilsausgleich).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 748/83
    Entscheidungstext OGH 29.11.1983 7 Ob 748/83
    Veröff: SZ 56/179 = EvBl 1984/69 S 269
  • 2 Ob 229/06z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2007 2 Ob 229/06z
    Vgl; nur: Wenn dem Empfänger durch die Leistung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile entstanden sind, so kann eine Minderung des Bereicherungsanpruches erfolgen (Nachteilsausgleich). (T1); Beisatz: Hier: Berücksichtigung nicht nur der den Verkehrswert einer Liegenschaft werterhöhenden Maßnahmen der Leistenden, sondern auch der durch die mit deren Finanzierung verbundene Belastung, sowie eines zu Gunsten des Leistenden einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes. (T2)
  • 9 ObA 6/11i
    Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 ObA 6/11i
    Beisatz: Dafür sind auf den konkreten Fall bezogene Billigkeitserwägungen anzustellen, in deren Rahmen vor allem ein allfälliges Verschulden oder eine allfällige Veranlassung des Irrtums, auf dem die Zahlung beruhte, zu berücksichtigen. (T3)
  • 4 Ob 199/16t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 199/16t
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033818

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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