Norm
ABGB §1431 ff ARechtssatz
Wenn dem Empfänger durch die Leistung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile entstanden sind oder ihm die Rückzahlung besonders schwer treffen würde und er schutzwürdiger ist als der Leistende, etwa deshalb, weil der Leistende die Vermögensverschiebung bei einem gutgläubigen Empfänger sorglos verursacht hat, so kann eine Minderung des Bereicherungsanpruches erfolgen (Nachteilsausgleich).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033818Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017