Norm
UWG §1 ARechtssatz
Charakteristisch für das Immaterialgüterrecht und (hier:) das Wettbewerbsrecht sind die vielen unbestimmten Rechtsbegriffe. Solcher Tatbestände räumen dem Richter bei der Rechtsanwendung einen viel weiteren Spielraum ein als sonst. Die lassen sich in Wahrheit nicht auslegen, sondern müssen nach den Umständen des Falles vom Richter konkretisiert oder präzisiert werden. Das Wettbewerbsrecht wird daher weitgehend durch die Rechtsprechung geprägt. An die Stelle der Auslegung des Gesetzestextes, der Subsumtion des Sachverhaltes unter den gesetzlichen Tatbestand tritt vielfach Fallvergleichung. Der Rechtssicherheit kann in der Regel nur dadurch Genüge getan werden, dass sich der Richter an Vorentscheidungen ähnlicher Fälle hält.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Siehe die gegenteilige Rechtsprechung in RS0122243.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0043014Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008