RS OGH 1983/11/29 4Ob405/83, 4Ob403/83, 4Ob371/85, 4Ob396/85, 4Ob62/89, 4Ob130/91, 4Ob121/07h, 4Ob10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1983
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Norm

UWG §1 A
ZPO §502 ABs1 HI2
ZPO §502 Abs1 HIII3
ZPO §502 Abs4 Z1 HIII3

Rechtssatz

Charakteristisch für das Immaterialgüterrecht und (hier:) das Wettbewerbsrecht sind die vielen unbestimmten Rechtsbegriffe. Solcher Tatbestände räumen dem Richter bei der Rechtsanwendung einen viel weiteren Spielraum ein als sonst. Die lassen sich in Wahrheit nicht auslegen, sondern müssen nach den Umständen des Falles vom Richter konkretisiert oder präzisiert werden. Das Wettbewerbsrecht wird daher weitgehend durch die Rechtsprechung geprägt. An die Stelle der Auslegung des Gesetzestextes, der Subsumtion des Sachverhaltes unter den gesetzlichen Tatbestand tritt vielfach Fallvergleichung. Der Rechtssicherheit kann in der Regel nur dadurch Genüge getan werden, dass sich der Richter an Vorentscheidungen ähnlicher Fälle hält.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 405/83
    Entscheidungstext OGH 29.11.1983 4 Ob 405/83
    Veröff: ÖBl 1984,104
  • 4 Ob 403/83
    Entscheidungstext OGH 20.12.1983 4 Ob 403/83
    Beisatz: "Kostenlose Filmentwicklung" (T1) Veröff: ÖBl 1984,48
  • 4 Ob 371/85
    Entscheidungstext OGH 12.11.1985 4 Ob 371/85
    Auch
  • 4 Ob 396/85
    Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 396/85
    Vgl auch; Beisatz: Inwiefern diese Rechtsansicht deshalb "gesetzwidrig" sein sollte, weil es an einer lückenlosen Veröffentlichung der gesamten Judikatur des OGH fehle, ist nicht zu sehen. (T2) Veröff: WBl 1987,213
  • 4 Ob 62/89
    Entscheidungstext OGH 04.04.1989 4 Ob 62/89
    Beisatz: "Fremdenverkehrsurkunde" (T3) Veröff: SZ 62/57 = MR 1989,97 (Michel Walter) = ÖBl 1990,88
  • 4 Ob 130/91
    Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 130/91
    Auch
  • 4 Ob 121/07h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 121/07h
    Gegenteilig; Beisatz: Die Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit im Rahmen höchstgerichtlicher Leitlinien innerhalb eines gewissen Beurteilungsspielraums ist auch im Wettbewerbsrecht primär Aufgabe der zweiten Instanzen. Somit gelten auch hier die allgemeinen Kriterien für die Zulässigkeit der Revision. (T4)
  • 4 Ob 105/08g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 105/08g
    Gegenteilig

Schlagworte

Bem: Siehe die gegenteilige Rechtsprechung in RS0122243.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0043014

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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