Norm
ABGB §364c B3Rechtssatz
Der allein anzuerkennende Zweck des rechtsgeschäftlichen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes darf nur darin liegen, dem Liegenschaftseigentümer im Interesse des Begünstigten eine Belastung oder Veräußerung der Liegenschaft ohne dessen Zustimmung unmöglich zu machen. Dieser Zweck entfällt bei Mithaftung des Verbotsberechtigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010740Dokumentnummer
JJR_19831130_OGH0002_0030OB00609_8300000_002