RS OGH 1983/11/30 3Ob609/83, 3Ob120/83, 7Ob257/01x

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Veröffentlicht am 30.11.1983
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Norm

ABGB §364c B3

Rechtssatz

Der allein anzuerkennende Zweck des rechtsgeschäftlichen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes darf nur darin liegen, dem Liegenschaftseigentümer im Interesse des Begünstigten eine Belastung oder Veräußerung der Liegenschaft ohne dessen Zustimmung unmöglich zu machen. Dieser Zweck entfällt bei Mithaftung des Verbotsberechtigten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 120/83
    Entscheidungstext OGH 30.11.1983 3 Ob 120/83
    Ähnlich
  • 3 Ob 609/83
    Entscheidungstext OGH 30.11.1983 3 Ob 609/83
    Veröff: SZ 56/182
  • 7 Ob 257/01x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2001 7 Ob 257/01x
    nur: Der allein anzuerkennende Zweck des rechtsgeschäftlichen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes darf nur darin liegen, dem Liegenschaftseigentümer im Interesse des Begünstigten eine Belastung oder Veräußerung der Liegenschaft ohne dessen Zustimmung unmöglich zu machen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010740

Dokumentnummer

JJR_19831130_OGH0002_0030OB00609_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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