Norm
EO §7 BaRechtssatz
Wenn es um die immer wieder vorkommende Verpflichtung geht, bestimmte Urkunden zu unterfertigen, die zur Durchführung eines bestimmten Vertrages oder Herbeiführung eines anderen ganz bestimmten Zweckes erforderlich sind, dann muss der genaue Wortlaut dieser Urkunden nicht schon im Exekutionstitel genannt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000500Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008