Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, dessen Vollmachtsverhältnis aufrecht ist, hat bei vereinbartem Ruhen des Verfahrens den Ablauf der Ruhensfrist in Evidenz zu halten und sodann seinen Mandanten über die Möglichkeit des Eintritts der Verjährung der eingeklagten Forderung selbst dann zu belehren, wenn er den Mandanten schon bei Eintritt des Ruhens des Verfahrens darauf aufmerksam gemacht hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038738Dokumentnummer
JJR_19831130_OGH0002_0010OB00785_8300000_003