- 1 Ob 785/83
Veröff: SZ 56/181 = JBl 1984,554
- 7 Ob 501/85
Veröff: SZ 58/165
- 2 Ob 554/86
nur: Liegt das Verschulden in der unterlassenen Aufklärung über die Notwendigkeit einer Prozesshandlung, ist über einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch der Prozess - auch in den dort in Betracht gekommenen rechtlichen Erwägungen - hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wenn die Prozesshandlung vorgenommen worden wäre. (T1)
Veröff: RdW 1987,96
- 1 Ob 710/86
Veröff: RdW 1987,212
- 1 Ob 620/87
Veröff: NZ 1988,200
- 6 Ob 740/87
- 8 Ob 661/87
Vgl auch
- 1 Ob 33/88
Vgl; nur T1
- 7 Ob 600/89
- 1 Ob 33/91
Vgl auch; Veröff: JBl 1992,249
- 1 Ob 577/91
Zweiter Rechtsgang zu
1 Ob 785/83Beisatz: Im Haftungsprozess zwischen dem Mandanten und seinem seinerzeitigen Rechtsvertreter muss dieser Beweislastregeln gegen sich gelten lassen, auf Grund derer der Mandant im Vorprozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegt hätte. (T2)
- 6 Ob 2345/96p
Entscheidungstext OGH 16.01.1997 6 Ob 2345/96p
- 1 Ob 250/97i
Auch
- 8 Ob 164/98w
nur T1
- 1 Ob 151/01i
Ähnlich; Beisatz: Hier wurde ein bestimmter Antrag nicht gestellt. (T3)
Veröff: SZ 74/159
- 1 Ob 218/02v
Beisatz: Bei Prüfung der Kausalität des Versäumnisses des Beklagten ist der mutmaßliche Verlauf und Ausgang des Verfahrens zu ermitteln, wobei darauf abzustellen ist, wie das Gericht im Vorverfahren richtigerweise zu entscheiden gehabt hätte. (T4)
- 6 Ob 322/02z
Auch
- 1 Ob 260/04y
Beisatz: Das Ergebnis dieser Beurteilung ist eine in dritter Instanz unanfechtbare Tatsachenfeststellung. (T5)
- 2 Ob 170/06y
Auch; Beis wie T4
- 6 Ob 10/08a
Vgl auch
- 8 Ob 137/07s
Auch; Beisatz: Der mutmaßliche Verlauf und Ausgang des Vorprozesses ist unter der Voraussetzung zu ermitteln, dass sich der Anwalt richtig verhalten hätte. Bei diesem sogenannten hypothetischen Inzidentprozess hat das mit dem Schadenersatzbegehren befasste Gericht (Regressgericht) bei einer behaupteten Unterlassung den Vorprozess hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte. Dabei ist darauf abzustellen, wie nach Auffassung des Regressgerichts der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen. (T6)
- 3 Ob 134/08i
- 5 Ob 38/05g
Ähnlich; Beisatz: Eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts berechtigt idR nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. (T7)
Beisatz: Hängt der Erfolg der Schadenersatzklage gegen den Rechtsanwalt davon ab, ob dem Kläger durch den Anwaltsfehler ein Schaden entstanden ist, so muss das Gericht den mutmaßlichen Verlauf der Geschehnisse unter der Voraussetzung ermitteln, dass sich der Anwalt richtig verhalten hätte. (T8)
Beisatz: Der Geschädigte hat darzustellen, was er bei erfolgter Aufklärung durch den Rechtsanwalt unternommen hätte. Ohne ein Vorbringen in dieser Richtung kann nicht beurteilt werden, ob der Anwaltsfehler überhaupt, und gegebenenfalls für welchen Nachteil dieser kausal gewesen sein könnte. (T9)
Bem: Hier: Rechtsanwalt als Vertragsverfasser (Vertragserrichter). (T10)
- 17 Ob 11/11h
Beis wie T4; Beisatz: Zur Frage der Bindung an nicht mit dem Anwaltsfehler verknüpfte Verfahrensergebnisse des Vorprozesses siehe RS0127136. (T11)
Veröff: SZ 2011/105
- 2 Ob 97/11w
Vgl
- 6 Ob 58/11i
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 58/11i
Vgl
- 7 Ob 61/12i
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 61/12i
- 1 Ob 172/12v
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 172/12v
Vgl
- 3 Ob 49/13x
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 49/13x
Auch; Beis wie T9
- 2 Ob 106/14y
Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 106/14y
Vgl; Beis wie T4
- 7 Ob 221/14x
Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 221/14x
Auch
- 6 Ob 205/15p
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 205/15p
Vgl aber; Beisatz: Ist das vom Mandanten vermisste Vorbringen aber schon abstrakt nicht geeignet, einen anderen Ausgang des Vorverfahrens herbeizuführen, dann bedarf es keiner Tatsachenfeststellungen über den hypothetischen Verfahrensausgang. (T12)
- 5 Ob 176/16t
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 176/16t
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
- 1 Ob 57/17i
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 57/17i
Beis wie T4; Beis wie T6
- 5 Ob 182/17a
Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Geht es bei dieser hypothetischen Beurteilung um die Klärung strittiger Tatfragen, ist das Ergebnis dieser Prüfung als in dritter Instanz unanfechtbare Tatsachenfeststellung zu werten, während insbesondere dann, wenn es ausschließlich um rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts geht, die Beurteilung des hypothetischen Verfahrens als – revisible – Rechtsfrage anzusehen ist: (T13)
- 1 Ob 63/18y
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T6; Beis wie T13; Beisatz: Dabei sind jene Beweislastgrundsätze anzuwenden, die in dem nicht geführten Prozess gegolten hätten (so schon
1 Ob 577/91). (T14)
Beisatz: Hier: Unterlassung der Ablehnung eines Auftrags bzw der Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Rechtsanwalt. (T15)
- 1 Ob 70/18b
Beis wie T9
- 7 Ob 164/18w
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
- 8 Ob 121/19f
Vgl; Beis wie T6
- 8 Ob 48/21y
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9