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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des V, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 14. Mai 2003, Zl. Fr 506/2002, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, gemäß §§ 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seinen Angaben zufolge am 4. Jänner 1999 illegal nach Österreich eingereist. Sein Asylantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Jänner 2000 abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 21. März 2002 die Behandlung der gegen diesen negativen Berufungsbescheid eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Der Beschwerdeführer halte sich "seither" unberechtigt im Bundesgebiet auf, weil er über "keinerlei Bewilligung nach dem Asyl- oder Fremdengesetz" verfüge.
Erkennbar unter dem Gesichtspunkt der Ermessensübung und des § 37 Abs. 1 FrG führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei in Österreich weder wirtschaftlich noch sozial integriert und habe hier auch keine Verwandten. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Für seinen Unterhalt sorge die Caritas. Somit könne von der belangten Behörde kein (durch die Ausweisung bewirkter) relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erblickt werden. Allfällige konkrete Umstände, die der Ausweisung entgegenstehen könnten, seien weder im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren noch im Berufungsverfahren hervorgekommen. Zum Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer sei wegen Magenproblemen in ärztlicher Behandlung, habe er nur einen fast drei Jahre alten Befund über eine Kontrolluntersuchung vorgelegt, bei der keine Auffälligkeiten festgestellt worden seien.
Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich - so die belangte Behörde weiter - wiege demnach nicht so schwer wie das dagegen stehende öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschwerdeführers. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und der Befolgung durch die Normadressaten komme aus der Sicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) nämlich ein sehr hoher Stellenwert zu. Das habe zur Folge, dass jedenfalls der unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden in Österreich eine Beeinträchtigung des bezeichneten maßgeblichen öffentlichen Interesses (an einem geordneten Fremdenwesen) von solchem Gewicht darstelle, dass das "Dringend-Geboten-Sein" der Ausweisung und damit die Zulässigkeit dieser Maßnahme trotz eines damit einhergehenden Eingriffs in das Privat- und Familienleben im Sinne des § 37 FrG zu bejahen sei. Weiters begründete die belangte Behörde noch näher, warum die Ermessensübung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 FrG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerde gesteht die Richtigkeit der Ansicht der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte und der Tatbestand der zitierten Gesetzesbestimmung verwirklicht sei, ausdrücklich zu. Ausgehend von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, insbesondere im Hinblick auf den rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens, der auch in der Beschwerde unbestritten bleibt, hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen diese Beurteilung keine Bedenken (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2002/18/0130).
Das Schwergewicht der Beschwerde liegt im Vorwurf, die belangte Behörde habe die Ermessensübung und die Beurteilung nach § 37 FrG unrichtig vorgenommen und mangelhaft begründet. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden:
Nach § 37 Abs. 1 FrG ist (unter anderem) eine Ausweisung, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Auch die Beschwerde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten hat, keiner legalen Beschäftigung nachgeht und "die Caritas" für seinen Unterhalt sorgt. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bereits seit Anfang 1999 in Österreich aufhält, kann unter diesen Umständen - entgegen dem Beschwerdestandpunkt - nicht davon gesprochen werden, er sei in Österreich "bereits völlig integriert". Konkrete Umstände, die eine derartige Annahme und daraus folgend das Vorliegen eines - wie die Beschwerde meint -
"massiven" Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers rechtfertigen könnten, werden auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Aus dem geltend gemachten Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher "weder verwaltungsbehördlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten" sei, ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nichts zu gewinnen, bewirkt doch nur das Gegenteil eine - hier eben nicht gegebene - Verstärkung des öffentlichen Interesses an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Hinsichtlich angeblicher Ermittlungsfehler in Bezug auf die "Magenprobleme" des Beschwerdeführers wird deren Relevanz nicht dargetan, sodass darauf schon deshalb nicht weiter einzugehen ist. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer zu der von ihm vor allem ins Treffen geführten bisherigen Aufenthaltsdauer in Österreich schließlich relativierend entgegenzuhalten, dass er über eine (vorläufige) Aufenthaltsberechtigung nur auf Grund eines unberechtigten Asylantrages verfügt hat.
Unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes (§ 41 Abs. 1 VwGG) kann somit die unter dem Gesichtspunkt des § 37 Abs. 1 FrG vorgenommene Beurteilung nicht als rechtswidrig angesehen werden. Auch wenn sich aus dem Aufenthalt seit der illegalen Einreise Anfang Jänner 1999 ein privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich ableiten lässt, durfte die belangte Behörde die Ausweisung des (seit Abschluss des Asylverfahrens) unrechtmäßig aufhältigen Beschwerdeführers zur Wahrung des im angefochtenen Bescheid zutreffend als hoch bewerteten öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen als dringend geboten ansehen. Es kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 FrG für erfüllt erachtete (vgl. zum Ganzen etwa zuletzt das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2003, Zl. 2003/21/0080).
Entgegen dem Beschwerdestandpunkt hat die belangte Behörde bei der Begründung der Ermessensübung nicht nur dem Umstand der "unter Mithilfe eines Schleppers erfolgten Einreise" Bedeutung beigemessen, sondern auch das "eminente" öffentliche Interesse an einer "wirksamen Bekämpfung des unrechtmäßigen Aufenthaltes bzw. der illegalen Zuwanderung Fremder" betont und dabei erkennbar auch auf die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände, insbesondere seinen mehrjährigen Aufenthalt in Österreich, Bedacht genommen. Unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Einzelfalles kann diese Begründung nicht als mangelhaft angesehen werden. Es ist nämlich kein besonderer Grund erkennbar, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zur Abstandnahme von der Erlassung einer Ausweisung Gebrauch zu machen. Im Übrigen enthält auch die Beschwerde keine Ausführungen, denen unter diesem Gesichtspunkt Bedeutung zukäme (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom 17. Juni 2003).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
Wien, am 4. September 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003210145.X00Im RIS seit
29.09.2003