Norm
ABGB §943Rechtssatz
Bei einem Recht wie der Einräumung einer Grunddienstbarkeit kommt zur wirklichen Übergabe vor allem die tatsächliche Gestattung der Ausübung dieses Rechtes oder die Übergabe einer verbücherungsfähigen Urkunde in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018936Dokumentnummer
JJR_19831130_OGH0002_0030OB00599_8300000_002