Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen; erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0023704Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2021