Norm
ABGB §1151 VIIIRechtssatz
Selbst wenn man im Sinne der Ausführungen von Kerschner der Bestimmung des § 2 DHG einen erweiterten Dienstgeberbegriff zu Grunde legen wollte, müßte für die Anwendung dieser Bestimmung die Voraussetzung der organisatorischen Eingliederung in den Betrieb des Beschäftigers, Weisungsrecht und Betriebsrisiko auf Seite des Beschäftigers vorliegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038201Dokumentnummer
JJR_19831201_OGH0002_0060OB00547_8300000_002