RS OGH 1983/12/6 5Ob654/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1983
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Norm

ZPO §228 C1
ZPO §228 H2

Rechtssatz

Die Feststellungsklage ist institutionell nicht dazu bestimmt, ein rechtskräftig festgestelltes Rechtsverhältnis aus Gründen, die bereits in dem zu Entstehung des Titels führenden Verfahren vergeblich geltend gemacht oder geltend zu machen verabsäumt wurden, wieder unwirksam zu machen. Darf aber ein Feststellungsurteil nach dem Gesetz und seiner institutionellen Bestimmung diesen Effekt erst gar nicht auslösen, so mangelt es von vornherein an einem von der Rechtsordnung anerkannten Feststellungsinteresse.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 654/83
    Entscheidungstext OGH 06.12.1983 5 Ob 654/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038983

Dokumentnummer

JJR_19831206_OGH0002_0050OB00654_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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