Norm
ZPO §228 C1Rechtssatz
Die Feststellungsklage ist institutionell nicht dazu bestimmt, ein rechtskräftig festgestelltes Rechtsverhältnis aus Gründen, die bereits in dem zu Entstehung des Titels führenden Verfahren vergeblich geltend gemacht oder geltend zu machen verabsäumt wurden, wieder unwirksam zu machen. Darf aber ein Feststellungsurteil nach dem Gesetz und seiner institutionellen Bestimmung diesen Effekt erst gar nicht auslösen, so mangelt es von vornherein an einem von der Rechtsordnung anerkannten Feststellungsinteresse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038983Dokumentnummer
JJR_19831206_OGH0002_0050OB00654_8300000_001