RS OGH 1983/12/6 5Ob655/83, 8Ob654/88, 2Ob128/10b, 2Ob41/11k

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Veröffentlicht am 06.12.1983
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Norm

ABGB §552
ABGB §655

Rechtssatz

Das ABGB enthält für die letztwilligen Verfügungen keine allgemeinen Auslegungsvorschriften wie für Gesetze oder Verträge, dafür aber eine große Anzahl von Sonderregeln. Der für das Vermächtnisrecht im § 655 ABGB aufgestellte Grundsatz, wonach Worte in ihrer gewöhnlichen Bedeutung zu nehmen sind, es würde denn erwiesen, dass der Erblasser mit gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen besonderen Sinn zu verbinden gewohnt gewesen ist, ist aber generalisierungsfähig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012348

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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