Norm
ABGB §552Rechtssatz
Das ABGB enthält für die letztwilligen Verfügungen keine allgemeinen Auslegungsvorschriften wie für Gesetze oder Verträge, dafür aber eine große Anzahl von Sonderregeln. Der für das Vermächtnisrecht im § 655 ABGB aufgestellte Grundsatz, wonach Worte in ihrer gewöhnlichen Bedeutung zu nehmen sind, es würde denn erwiesen, dass der Erblasser mit gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen besonderen Sinn zu verbinden gewohnt gewesen ist, ist aber generalisierungsfähig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012348Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014