Norm
MRG §37 Abs1 Z8Rechtssatz
Auch dem Hauptmieter kann in dem Fall, daß der Vermieter seinem Ermäßigungsbegehren nicht Rechnung trägt, wegen seines im Hinblick insbesondere auf die Folgen der Nichtzahlung des geschuldeten Hauptmietzinses zu bejahenden rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Klärung der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses die Antragslegitimation in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG in Verbindung mit § 44 MRG nicht abgesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070581Dokumentnummer
JJR_19831206_OGH0002_0050OB00072_8300000_003