Norm
ABGB §535Rechtssatz
Ob der Erblasser eine Erbseinsetzung oder eine Vermächtnisanordnung wollte, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es ist zu prüfen, ob der Erblasser den Bedachten zum Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolger machen wollte, ob er ihn dem direkten Zugriff der Nachlaßgläubiger aussetzen und ob er ihm einen direkten Zugriff auf das Nachlaßvermögen einräumen wollte oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012237Dokumentnummer
JJR_19831206_OGH0002_0050OB00655_8300000_002