RS OGH 1983/12/6 5Ob655/83, 10Ob14/04p

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Veröffentlicht am 06.12.1983
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Norm

ABGB §535

Rechtssatz

Ob der Erblasser eine Erbseinsetzung oder eine Vermächtnisanordnung wollte, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es ist zu prüfen, ob der Erblasser den Bedachten zum Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolger machen wollte, ob er ihn dem direkten Zugriff der Nachlaßgläubiger aussetzen und ob er ihm einen direkten Zugriff auf das Nachlaßvermögen einräumen wollte oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012237

Dokumentnummer

JJR_19831206_OGH0002_0050OB00655_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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