RS OGH 1983/12/6 5Ob695/83 (5Ob696/83), 7Ob510/85, 7Ob616/87, 4Ob24/11z

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Veröffentlicht am 06.12.1983
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Norm

MRG §30 Abs2 Z8 A1

Rechtssatz

Das Erfordernis des dringenden Eigenbedarfs als ein auf Seite des Vermieters eingetretener Notstand ist auch dort streng auszulegen, wo kein Bedarf des Mieters entgegensteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070561

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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