Norm
MRG §30 Abs2 Z8 A1Rechtssatz
Das Erfordernis des dringenden Eigenbedarfs als ein auf Seite des Vermieters eingetretener Notstand ist auch dort streng auszulegen, wo kein Bedarf des Mieters entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070561Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011