RS OGH 1983/12/6 5Ob654/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1983
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Norm

ZPO §228 C1
ZPO §530 A

Rechtssatz

Die Feststellungsklage dient weder dazu noch ist sie geeignet, die Aufgaben der Wiederaufnahme des Verfahrens zu übernehmen oder dieses Institut zu ersetzen. Ihre Erhebung mit diesem Ziel stellt sich als unzulässiger Versuch dar, die Rechtskraft eines Beschlusses zu unterlaufen und die Fristgebundenheit der Wiederaufnahme sowie das Erfordernis tauglicher Wiederaufnahmegründe zu umgehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 654/83
    Entscheidungstext OGH 06.12.1983 5 Ob 654/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038992

Dokumentnummer

JJR_19831206_OGH0002_0050OB00654_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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