Norm
ZPO §228 C1Rechtssatz
Die Feststellungsklage dient weder dazu noch ist sie geeignet, die Aufgaben der Wiederaufnahme des Verfahrens zu übernehmen oder dieses Institut zu ersetzen. Ihre Erhebung mit diesem Ziel stellt sich als unzulässiger Versuch dar, die Rechtskraft eines Beschlusses zu unterlaufen und die Fristgebundenheit der Wiederaufnahme sowie das Erfordernis tauglicher Wiederaufnahmegründe zu umgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038992Dokumentnummer
JJR_19831206_OGH0002_0050OB00654_8300000_002