Norm
StPO §364 Abs3Rechtssatz
Gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes, mit welchem einem Beschuldigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen eine Strafverfügung verweigert wurde, ist - analog zur ausdrücklichen Regelung des § 478 Abs 2 StPO - gemäß § 481 StPO die Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0101457Dokumentnummer
JJR_19831213_OGH0002_0090OS00191_8300000_001