Norm
StGB §129 Z3Rechtssatz
Unter "Aufbrechen" ist das Öffnen der Sperrvorrichtung durch Anwendung von Gewalt zu verstehen, wobei diese Gewalt auch mit der bloßen Hand (und nicht etwa nur mit einem Werkzeug) angewendet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094225Dokumentnummer
JJR_19831213_OGH0002_0090OS00186_8300000_001