Norm
AußStrG §9 A2bRechtssatz
Durch den vor einer Entscheidung über die Entmündigung erfolgten Tod der betroffenen Person fällt eine Beschwer gegen einen Beschluß weg, mit welchem gem § 12 Abs 2 EntmO die Sache an ein anderes Gericht übertragen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0006579Dokumentnummer
JJR_19831213_OGH0002_0020OB00605_8300000_001