Norm
EO §331 Abs2 BRechtssatz
Die im § 333 Abs 1 EO umschriebenen Ermächtigungen zielen aber insgesamt nur darauf ab, den betreibenden Gläubiger in die Rechtsstellung des Verpflichteten einzuführen, die diesem sonst zukam, um durch die Einleitung des Teilungs- oder Auseinandersetzungsverfahrens und dessen Abwicklung aus dem Miteigentumsrecht Vermögen zu schaffen, auf das im Sinne des § 331 Abs 2 EO sodann Exekution geführt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004133Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2017