Norm
AktG §1Rechtssatz
Der Umstand, daß eine Steuerbehörde in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Vermögen einer Aktiengesellschaft in steuerlicher Hinsicht einer Einzelperson zurechnete und daß dann diese in Betracht dieser Ansicht der Steuerbehörde die Gegenstände in ihre Bilanz aufnahm, bewirkt keinen Eigentümerwechsel. Auch eine nur zum Schein gegründete Aktiengesellschaft ist als solche vorhanden und eine vom Scheingründer, Gesellschaft oder dergleichen verschiedene juristische Person. Solange diese juristische Person besteht, kann nur sie nur durch ihre Organe und nicht durch den von ihr rechtlich verschiedenen Scheingründen, Gesellschafter oder dergleichen über das Gesellschaftsvermögen verfügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0049229Dokumentnummer
JJR_19831214_OGH0002_0030OB00119_8300000_003