Norm
ABGB §1395Rechtssatz
Zediert der Zedent vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen eine in Geld bestehende Forderung, gegen die der debitor cessus mit einer nicht auf eine Geldleistung gerichtete Forderung zufolge der Bestimmungen der §§ 14 Abs 1 und 19 Abs 2 KO nunmehr aufrechnen könnte, so hat er diese Kompensationsmöglichkeit auch gegenüber dem Zessionar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032905Dokumentnummer
JJR_19831214_OGH0002_0030OB00603_8300000_002