Norm
EO §331 Abs2 BRechtssatz
Je nach dem Ergebnis der nach § 331 Abs 2 EO durchzuführenden Einvernehmung des Verpflichteten - und andere Gläubiger, zu deren Gunsten gleichfalls die Pfändung des Vermögensrechtes erfolgt ist - ist in der Regel die Verwertung des gepfändeten Rechtes durch die Ermächtigung zur Teilung, allenfalls durch Zwangsverwaltung zu bewilligen, letzteres allerdings nur bei der Möglichkeit, daß dem Verpflichteten aus seinem Miteigentumsrecht an der beweglichen körperlichen Sache ein Ertrag zufließen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004081Dokumentnummer
JJR_19831214_OGH0002_0030OB00169_8300000_005