RS OGH 1983/12/14 3Ob169/83 (3Ob170/83)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1983
beobachten
merken

Norm

EO §331 Abs2 B

Rechtssatz

Je nach dem Ergebnis der nach § 331 Abs 2 EO durchzuführenden Einvernehmung des Verpflichteten - und andere Gläubiger, zu deren Gunsten gleichfalls die Pfändung des Vermögensrechtes erfolgt ist - ist in der Regel die Verwertung des gepfändeten Rechtes durch die Ermächtigung zur Teilung, allenfalls durch Zwangsverwaltung zu bewilligen, letzteres allerdings nur bei der Möglichkeit, daß dem Verpflichteten aus seinem Miteigentumsrecht an der beweglichen körperlichen Sache ein Ertrag zufließen kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 169/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 3 Ob 169/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004081

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0030OB00169_8300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten