Norm
GenG §54Rechtssatz
Die Genossenschaft kann anstelle der Aufhebung der Mitgliedschaft und Einbringen einer Räumungsklage nur dann mit Aufkündigung des Nutzungsvertrages vorgehen, wenn dies nicht durch Satzung oder Vertrag ausgeschlossen ist. Wird im Falle des Todes eines Genossenschaftsmitglieder die Beendigung der Mitgliedschaft auf das Ende des laufenden Jahres hinausgeschoben und sieht die Satzung vor, daß in diesem Fall § 20 WGG gilt, kann vor Beendigung der Mitgliedschaft die Genossenschaft nicht aus dem Grund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG aufkündigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0059866Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008