Norm
EO §65 BRechtssatz
Der Miteigentümer eines Superädifikates hat kein Rekursrecht gegen den Beschluß, mit welchem nach rechtskräftiger Pfändung des dem Verpflichteten zustehenden Miteigentumsrechtes an dem Bauwerk nicht mehr verfügt wurde, als daß die betreibende Partei ermächtigt werde, die Rechte des Verpflichteten aus dem Miteigentum in dessen Namen geltend zu machen, da auch dann nicht in Rechte des Miteigentümer eingegriffen wurde, wenn die im § 331 Abs 2 EO angeordnete Einvernehmung unterblieben ist und eine ungeeignete Stampiglienerledigung stattfand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002143Dokumentnummer
JJR_19831214_OGH0002_0030OB00169_8300000_001