Norm
IPRG §31Rechtssatz
Nach österreichischem Recht ist nicht nur zur Begründung sondern auch zum Weiterbestehen des Pfandrechts und des Sicherungseigentums eine gewisse Publizität notwendig, die zum Schutz der Gläubigerordnung im Inland festgesetzt wurde und deren eigener Anwendungswille Beachtung verlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0076720Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021