RS OGH 1983/12/14 1Ob748/83, 7Ob277/98f, 3Ob313/01b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1983
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Norm

ABGB §1295 IIa3
ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1299 G
ABGB §1302 B

Rechtssatz

Zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Bauführers gehört es, den Bauherrn, wenn dieser von seinen Nachbarn wegen an ihren Häusern aufgetretener Schäden in Anspruch genommen wird, darüber aufzuklären, ob die behaupteten Schäden durch seine Bauführung entstanden sein können. Veranlaßte oder bestärkte der Bauführer den Bauherrn durch eine wahrheitswidrige Erklärung zur Verfechtung eines ihm nachteiligen Prozeßstandpunktes, haftet der Bauführer für den durch sein Verschulden entstandenen Aufwand an Verzugszinsen und Verfahrenskosten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 748/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 748/83
    Veröff: SZ 56/185
  • 7 Ob 277/98f
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 277/98f
    Vgl auch
  • 3 Ob 313/01b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 313/01b
    Vgl auch; nur: Veranlaßte oder bestärkte der Bauführer den Bauherrn zur Verfechtung eines ihm nachteiligen Prozeßstandpunktes, haftet der Bauführer für den durch sein Verschulden entstandenen Aufwand an Verfahrenskosten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022968

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0010OB00748_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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