Norm
KO §3Rechtssatz
Die Unwirksamkeit ist nicht die Folge des schuldhaften Verhaltens des Gemeinschuldners oder des Dritten, sondern der durch die Konkurseröffnung eingetretenen Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners. Sie bewirkt, daß der von der Rechtshandlung betroffene Gegenstand der Masse erhalten bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0063817Dokumentnummer
JJR_19831214_OGH0002_0010OB00768_8300000_003