RS OGH 1983/12/14 1Ob768/83, 2Ob544/88, 1Ob535/93, 2Ob576/95

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Veröffentlicht am 14.12.1983
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Norm

KO §3

Rechtssatz

Die Unwirksamkeit ist nicht die Folge des schuldhaften Verhaltens des Gemeinschuldners oder des Dritten, sondern der durch die Konkurseröffnung eingetretenen Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners. Sie bewirkt, daß der von der Rechtshandlung betroffene Gegenstand der Masse erhalten bleibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0063817

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0010OB00768_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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