Norm
WGG 1979 §20Rechtssatz
Aus § 20 WGG ergibt sich, daß Mitgliedschaft und Nutzungsbefugnis nicht immer in einem Akt aufgehoben werden müssen. Es ist möglich, daß die Mitgliedschaft zur Genossenschaft aufgehoben wird, der Nutzungsvertrag aber mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes weiterbesteht, ebenso aber, daß die Genossenschaft anstelle einer Aufhebung der Mitgliedschaft und Einbringung einer Räumungsklage mit Aufkündigung des Nutzungsvertrages vorgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083605Dokumentnummer
JJR_19831214_OGH0002_0010OB00764_8300000_004