Norm
ABGB §901 II1Rechtssatz
Ein Rückgriff auf die Lehre von der Geschäftsgrundlage hat zu unterbleiben, wenn ein Vertrag nach seinem von den Parteien festgelegten immanenten Zweck nicht lückenhaft ist, sondern ein im Vertrag nicht ausdrücklich geregelter Fall im Auslegungswege geklärt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017453Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019