Norm
IPRG §31Rechtssatz
Die Wirksamkeit des Sicherungsrechts hängt von der jeweiligen lex rei sitae ab, ist also nach einem Statutenwechsel der neuen Lageortsrecht ausgeliefert, und zwar sowohl mit heilender als auch mit vernichtender Wirkung. Der Fortbestand eines unter der Herrschaft des früheren Belegenheitsrechtes wirksam begründeten Sicherungsrechtes hängt daher nach Lageortswechsel des Sicherungsgutes allein von der Anerkennung durch neue lex rei sitae ab, die hiefür in der Regel die Einhaltung ihrer grundlegenden Publizitätserfordernisse verlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0076753Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021