Norm
EO §65 BRechtssatz
Der Drittschuldner kann gegen den Überweisungsbeschluß nur dann ein Rechtsmittel erheben, wenn die Entscheidung über den gesetzlich vorgesehenen Inhalt hinausgeht und ihn dadurch zusätzlich belastet oder beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002274Dokumentnummer
JJR_19831214_OGH0002_0030OB00169_8300000_003