RS OGH 1983/12/14 3Ob628/83, 8Ob644/84, 5Ob1539/85, 4Ob50/90

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Veröffentlicht am 14.12.1983
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Norm

ZPO §398

Rechtssatz

Der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil nach § 398 ZPO steht dem Beklagten zu, gleich ob ihm der Auftrag zur Beantwortung der Klage unter Bestimmung einer vier Wochen nicht überschreitenden Frist mündlich bei der ersten Tagsatzung oder durch Zustellung des schriftlichen Beschlusses erteilt wird. Nur der bei einer ersten Tagsatzung durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte ist davon ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040963

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0030OB00628_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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