Norm
ZPO §398Rechtssatz
Der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil nach § 398 ZPO steht dem Beklagten zu, gleich ob ihm der Auftrag zur Beantwortung der Klage unter Bestimmung einer vier Wochen nicht überschreitenden Frist mündlich bei der ersten Tagsatzung oder durch Zustellung des schriftlichen Beschlusses erteilt wird. Nur der bei einer ersten Tagsatzung durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte ist davon ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040963Dokumentnummer
JJR_19831214_OGH0002_0030OB00628_8300000_001