RS OGH 1983/12/15 13Os139/83

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Veröffentlicht am 15.12.1983
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Norm

StGB §302

Rechtssatz

Handelt ein Dekanatsbeamter bei der (mißbräuchlichen) Behandlung seines eigenen Ansuchens mit dem Vorsatz, das Fakultätskollegium über die Existenz einer für ihn negativ ausgefallenen, (rechtskräftigen und unabänderlichen) Vorentscheidung zu täuschen, um solcherart rechtswidrig die abermalige Zulassung zum Rigorosum zu erreichen, so verletzt er den Staat in seinem konkreten Recht auf Ausschluß seiner Person vom Doktoratsstudium, vereitelt die durch den fraglichen Bescheid gesetzte staatliche Maßnahme und verantwortet damit einen Mißbrauch der Amtsgewalt (so schon 13 Os 130/82).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096579

Dokumentnummer

JJR_19831215_OGH0002_0130OS00139_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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