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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §2 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch die Burghofer & Pacher Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 24. Juni 2002, Zl. LGD NÖ/ABV/13117/2002, betreffend Feststellung nach § 2 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Den Kostenanträgen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 15. März 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und damit der erstinstanzliche Bescheid, mit dem der vom Beschwerdeführer am 6. September 2001 gestellte Antrag - eine Bestätigung gemäß § 2 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darüber auszustellen, dass der Beschwerdeführer als persönlich haftender Gesellschafter der C OEG in V einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung dieser Gesellschaft tatsächlich und persönlich ausübe - abgewiesen worden war, bestätigt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die am 31. Juli 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde.
In dem vom Verwaltungsgerichtshof daraufhin eingeleiteten Vorverfahren legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2003 hat der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er nun eine Aufenthaltsgenehmigung für 10 Jahre erhalten habe "und damit klaglos gestellt wurde".
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa die hg Beschlüsse vom 18. Juli 2002, Zl. 2002/09/0011, und vom 19. Jänner 1989, 88/09/0146, und die dort jeweils angeführte Vorjudikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde der angefochtene Bescheid (betreffend die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages) nicht formell aufgehoben, der Beschwerdeführer ist aber - wie er dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr in seiner Eingabe ausdrücklich mitgeteilt hat - durch eine ihm zwischenzeitig erteilte Aufenthaltsgenehmigung "klaglos" gestellt worden. Damit hat der Beschwerdeführer selbst zum Ausdruck gebracht, dass sein Rechtsschutzinteresse an einer ausdrücklichen Aufhebung des im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheides weggefallen ist.
Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über die Kostenanträge gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 58 Abs. 2 VwGG.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997 ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen.
Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass es im Rahmen der Entscheidung über die Zuerkennung von Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, zu beurteilen, ob die Beschwerde zum Erfolg geführt haben würde, weshalb im Sinne des Abs. 1 leg. cit. mit Kostenaufhebung vorzugehen war.
Wien, am 4. September 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002090138.X00Im RIS seit
14.11.2003