RS OGH 1983/12/15 7Ob1510/83, 6Ob1524/84, 9ObA180/98f

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Veröffentlicht am 15.12.1983
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Norm

ZPO §508a

Rechtssatz

Geschäftsgrundlage; außerordentliche Revision nicht angenommen:

Nichteinhaltung eines Pachtvertrages führt nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1510/83
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 7 Ob 1510/83
  • 6 Ob 1524/84
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 1524/84
    Beisatz: 1) Typische Geschäftsgrundlage ist nur eine solche nicht im Vertrag festgelegte Voraussetzung, die jedermann mit diesem Geschäft verbindet. 2) Selbst typische Voraussetzungen können nicht geltend gemacht werden, wenn sie sich auf die eigene persönliche Sphäre beziehen, also im Bereich des betreffenden Partners zutragen. (T1)
  • 9 ObA 180/98f
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 180/98f
    Vgl; nur: Geschäftsgrundlage. (T2) Beis wie T1 nur: Typische Geschäftsgrundlage ist nur eine solche nicht im Vertrag festgelegte Voraussetzung, die jedermann mit diesem Geschäft verbindet. (T3) Beisatz: Hier: Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses zur Vermeidung einer Entlassung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044463

Dokumentnummer

JJR_19831215_OGH0002_0070OB01510_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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