Norm
MRG §30 Abs2 Z7 BRechtssatz
Durch die Formulierung in § 30 Abs 2 Z 7 MRG "zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung" sollte einer Umwandlung von Räumlichkeiten, die zur regelmäßigen geschäftlichen Betätigung gemietet worden sind, in nicht gleichwertige Verwendungsformen entgegengewirkt werden. Es besteht daher kein Anlass, hinsichtlich der Beurteilung eines Bestandverhältnisses als Geschäftsraummiete oder Wohnungsmiete nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Mietvertrages oder nach der einvernehmlichen Änderung der Verwendungsart von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070410Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021