Norm
ABGB §458Rechtssatz
Der Ersteher einer Liegenschaft hat keinen Räumungsanspruch gegen einen Mieter, der nach Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens gutgläubig Bestandrechte erworben hat, die bei der Schätzung der Liegenschaft auch berücksichtigt wurden (teilweise abweichend von 7 Ob 211/71).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002700Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011