Norm
ZPO §508aRechtssatz
Eherecht; außerordentliche Revision vorläufig angenommen: Keine Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen einer Vereinbarung gemäß § 97 EheG (außergerichtlich) und der später gemäß § 55 a EheG bei Gericht abgegebenen Erklärung, keine vermögensrechtlichen Ansprüche zu haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044188Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021