RS OGH 1983/12/15 6Ob810/83, 6Ob1515/83, 3Ob4/84 (3Ob5/84), 2Ob1004/84, 3Ob1007/84, 2Ob41/84, 5Ob152

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Veröffentlicht am 15.12.1983
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Norm

ZPO §506 Abs1 Z5 F
ZPO §508a

Rechtssatz

Führt der Rechtsmittelwerber nicht aus, von welchen Entscheidungen des OGH abgewichen worden sein soll und inwiefern die Rechtsprechung nicht einheitlich ist, ist die außerordentliche Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0043650

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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