Norm
ZPO §506 Abs1 Z5 FRechtssatz
Führt der Rechtsmittelwerber nicht aus, von welchen Entscheidungen des OGH abgewichen worden sein soll und inwiefern die Rechtsprechung nicht einheitlich ist, ist die außerordentliche Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0043650Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018