Norm
FinStrG §32Rechtssatz
Wurden eine Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe und eine Wertersatzstrafe über denselben Täter nebeneinander verhängt, so läuft die Vollstreckungsverjährung für jede der zugleich ausgesprochenen Strafen gesondert und es kann die Unvollziehbarkeit der einen Strafe früher eintreten als die der anderen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0086521Dokumentnummer
JJR_19831215_OGH0002_0130OS00187_8300000_002