Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Anerkenntnis; außerordentliche Revision nicht angenommen:
Ob eine Erklärung ein Anerkenntnis darstellt, hängt vom Einzelfall ab und ist daher keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044468Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022