TE Vwgh Beschluss 2003/9/4 2000/21/0134

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E234 EG Art234;
61977CJ0030 Bouchereau VORAB;
61989CJ0192 Sevince VORAB;
61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;
61997CJ0340 Ömer Nazli VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6 Abs2;
EURallg;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §38a;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 2003/0004 * EuGH-Zahl: C-383/03 Dogan * EuGH-Entscheidung:EuGH 62003CJ0383 7. Juli 2005 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2005/21/0286 E 17. November 2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, in der Beschwerdesache des E, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Dr. Nikolaus Schertler und Mag. Nicolas Stieger, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 24. Mai 2000, Zl. Fr-4250a-179/99, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird nach Art. 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (in der Folge: ARB), dahin auszulegen, dass ein türkischer Staatsangehöriger die in Art. 6 Abs. 1 ARB eingeräumten Rechte verliert, wenn er sich zum Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren in Haft befindet?

Begründung

I. Sachverhalt:

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 24. Mai 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach den Feststellungen der Behörden erster und zweiter Instanz lebte der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotsbescheides seit ca. 27 Jahren in Österreich und war bis zu seiner Verhaftung am 10. August 1998 "jahrelang" beschäftigt. Grundlage des Aufenthaltsverbotes ist ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 9. März 1999. Mit diesem ist der Beschwerdeführer des Verbrechens der Vergewaltigung und der teils versuchten, teils vollendeten schweren Nötigung schuldig gesprochen und es ist über ihn eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt worden. Zu den Zeitpunkten der Erlassung des Aufenthaltsverbotes und der Beschwerdeerhebung befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft.

II. Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts:

Gemäß § 36 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2). Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 1 erster Fall FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist.

III. Die maßgebliche Bestimmung des Gemeinschaftsrechts:

Art. 6 ARB lautet:

"(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

-

nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

-

nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

-

nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die auf Grund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt."

IV. Voraussetzungen der Vorlage:

Der Verwaltungsgerichtshof ist ein Gericht im Sinn des Art. 234 EG (wie vom Europäischen Gerichtshof (in der Folge: EuGH) unter anderem im Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C- 350/96 "Clean Car Autoservice" gesehen) und vertritt die Auffassung, dass sich bei der Entscheidung über den vorliegenden Beschwerdefall die im Ersuchen um Vorabentscheidung wiedergegebene Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechtes stellt.

V. Erläuterungen zur Vorlagefrage:

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung mindestens vier Jahre ordnungsgemäß beschäftigt war und demnach den Rechtsstatus nach Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB erreicht hat. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer diesen Rechtsstatus durch die Verbüßung der Strafhaft jedenfalls bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verloren hat. Zur Relevanz dieser Frage für den österreichischen Rechtsbereich wird auf das beim EuGH zur Rechtssache C-136/03 anhängige Vorabentscheidungsersuchen vom 18. März 2003 (hg. Zlen. 99/21/0018 und 2002/21/0067) verwiesen.

Grundsätzlich sind die Bestimmungen des ARB Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung und einer Auslegung durch den EuGH zugänglich (Urteil des EuGH vom 20. September 1990, Rechtssache C- 192/89 "Sevince"). Zu der hier zu lösenden Frage liegt - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung des EuGH vor.

Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz ARB stellt die Zeiten "unverschuldeter" Arbeitslosigkeit sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleich, legt jedoch fest, dass diese Zeiten nicht die zuvor erworbenen Ansprüche berühren. Im Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass Zeiten "verschuldeter" Arbeitslosigkeit den auf Grund von Beschäftigung erworbenen assoziationsrechtlichen Aufenthaltsanspruch vernichten.

Die Heranziehung des Wortlautes der Vorschrift in den verschiedenen Vertragssprachen zeigt, dass allein die deutsche Fassung von "unverschuldeter" Arbeitslosigkeit spricht, während die anderssprachigen Fassungen von einer nicht gewollten bzw. unfreiwilligen Arbeitslosigkeit als Anknüpfungspunkt der Norm ausgehen. Grundsätzlich sind verschiedene sprachliche Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift einheitlich nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung auszulegen (Urteil des EuGH vom 27. Oktober 1977, Rechtssache 30-77 "Bouchereau", Randnrn. 13/14). Da die Strafhaft eine nicht freiwillige, aber verschuldete Beschäftigungslosigkeit nach sich zieht, führt eine Auslegung der genannten Bestimmung im Sinn einer "Unfreiwilligkeit" zu einem Fortbestand der Rechte aus dem ARB, eine Auslegung im Sinn eines "Verschuldens" - zieht man den oben erwähnten Umkehrschluss - hingegen zu einem Erlöschen der genannten Rechte.

Im Urteil vom 23. Jänner 1997, Rechtssache C-171/95 "Tetik", sprach der EuGH aus, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der freiwillig seine Beschäftigung aufgibt, um eine neue Beschäftigung zu suchen, dem es jedoch nicht gelingt, unmittelbar anschließend ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, im Mitgliedstaat während eines angemessenen Zeitraums ein Aufenthaltsrecht besitzt, um dort eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu suchen. Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz ARB 1/80 betreffe den Fall, dass die Beschäftigungslosigkeit des Arbeitnehmers nicht auf einem schuldhaften Verhalten seinerseits beruhe, wie sich auch aus der Verwendung des Adjektivs "unverschuldet" in der deutschen Fassung ergebe (Randnr. 38). Dem gemäß folge aus der freiwilligen Aufgabe einer ordnungsgemäßen Beschäftigung, um in demselben Mitgliedstaat eine andere Beschäftigung zu suchen, nicht ohne Weiteres, dass der Beschäftigte den Arbeitsmarkt dieses Staates endgültig verlassen habe (Randnr. 40). Diese - der deutschen Fassung angelehnte - Auslegung könnte den Schluss nahe legen, dass eine (verschuldete) Haft gemäß dem aus Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz ARB zu ziehenden Umkehrschluss die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats beendet.

Im Urteil vom 10. Februar 2000, Rechtssache C-340/97 "Nazli", hatte der EuGH den Fall eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen, der nach ordnungsgemäßer Beschäftigung in einer über ein Jahr dauernden Untersuchungshaft angehalten, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt worden ist und nach Beendigung seiner Untersuchungshaft wieder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Der EuGH sprach aus, dass nicht jede Abwesenheit des türkischen Arbeitnehmers vom Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats automatisch zum Verlust der auf Grund von Art. 6 Abs. 1 ARB erworbenen Rechte führe (Randnr. 36) und diese Rechte auch für einen arbeitsunfähigen türkischen Arbeitnehmer gelten, sofern die Arbeitsunfähigkeit nur vorübergehend sei (Randnr. 38 m.w.N.). Die vorübergehende Unterbrechung des Beschäftigungszeitraums eines türkischen Arbeitnehmers während der Untersuchungshaft sei als solche nicht geeignet, diesem die unmittelbaren Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB zu nehmen, sofern er innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach seiner Haftentlassung wieder eine Beschäftigung findet (Randnr. 41). Die vorübergehende Abwesenheit auf Grund einer solchen Haft stelle die weitere Teilnahme des Betroffenen am Erwerbsleben keineswegs in Frage (Randnr. 42).

In diesem zitierten Urteil stellte der EuGH somit auf die durch die Untersuchungshaft verursachte nicht endgültige, sondern bloß vorübergehende Dauer der Beschäftigungslosigkeit ab. Für den - hier vorliegenden - Bereich einer Strafhaft liegt keine Rechtsprechung des EuGH vor. Denkbar wäre die Auffassung, dass auch eine Strafhaft - selbst wenn sie wie hier auf drei Jahre verhängt worden ist - nur eine vorübergehende Unterbrechung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates darstelle, sofern nicht im Anschluss ein angemessener Zeitraum zur Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses (oder zur Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses) überschritten werde. Diesfalls trete der Verlust der Rechte aus dem ARB erst dann ein, wenn der angesprochene angemessene Zeitraum ergebnislos verstrichen ist.

Hingegen würde eine Auslegung wie im genannten Fall "Tetik" zu der Annahme leiten, dass die verschuldete Beschäftigungslosigkeit wegen Haft jedenfalls bei einem hier gegebenen Ausmaß von drei Jahren unter Berücksichtigung eines aus Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz ARB zu ziehenden Umkehrschlusses zu einem Erlöschen der nach Art. 6 Abs. 1 ARB erreichten Rechte führe. Dabei könnte allerdings die Ansicht vertreten werden, dass nach der aus Art. 6 Abs. 2 erster Satz ARB abzuleitenden Intention (Unbeachtlichkeit bloß kurzer Arbeitsunterbrechungen) eine bloß kurzfristige Haft die ordnungsgemäße Beschäftigung nicht unterbricht.

Da insgesamt die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts weder durch Rechtsprechung des EuGH ausreichend geklärt ist noch derart offenkundig erscheint, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bliebe, wird gemäß Art. 234 EG die zitierte Frage mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.

Wien, am 4. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000210134.X00

Im RIS seit

30.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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