Norm
StGB §223 Abs1Rechtssatz
An die Bestimmtheit des sogenannten erweiterten Vorsatzes des Täters können naturgemäß keine strengen Anforderungen gestellt werden, weswegen ein Wissen des Täters beim Fälschen, wann, von wem, gegenüber wem und in welcher Weise das Falsifikat gebraucht werden wird, nicht erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095792Dokumentnummer
JJR_19831215_OGH0002_0130OS00182_8300000_001