RS OGH 1983/12/15 13Os182/83

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Veröffentlicht am 15.12.1983
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Norm

StGB §223 Abs1

Rechtssatz

An die Bestimmtheit des sogenannten erweiterten Vorsatzes des Täters können naturgemäß keine strengen Anforderungen gestellt werden, weswegen ein Wissen des Täters beim Fälschen, wann, von wem, gegenüber wem und in welcher Weise das Falsifikat gebraucht werden wird, nicht erforderlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095792

Dokumentnummer

JJR_19831215_OGH0002_0130OS00182_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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