Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
BDG 1979 §105;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. G in I, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6/Parterre, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 14. Dezember 1999, Zl. 140/28-DOK/97, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, verwiesen. Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof - auf das Wesentlichste zusammengefasst - den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 1998, mit dem der Beschwerdeführer wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst und Nichtbefolgung von Weisungen seines Vorgesetzten, seinen Dienst am Pädagogischen Institut des Landes Tirol anzutreten, für schuldig erkannt und über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Vorliegen von Umständen befasst habe, welche die Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers hätten herabmindern können, was zur Abstandnahme von der Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe der Entlassung hätte führen können.
Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 14. Dezember 1999 enthält folgenden Spruch:
"Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Disziplinarerkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 iVm § 105 BDG 1979 mit der Maßgabe abgeändert wird, dass der Spruch im Punkt 2. lautet:
'2. Er ist vom 14. Oktober 1996 bis 21. Oktober 1996 und vom 24. Oktober 1996 bis 8. Juni 1997 (mit Ausnahme der von ihm ordnungsgemäß gemeldeten Krankenstände in diesem Zeitraum) am Pädagogischen Institut des Landes Tirol ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen und hat in dieser Zeit die wiederholt ergangenen mündlichen und schriftlichen Weisungen von seinem Vorgesetzten Hofrat Dr. N, den Dienst am Pädagogischen Institut des Landes Tirol anzutreten, nicht befolgt.'
Weiters wird der Ausspruch über die Strafe dahingehend abgeändert, dass über den Beschuldigten gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wird.
Dem Beschuldigten aufzuerlegende Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht erwachsen."
Der angefochtene Bescheid wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrens sowie von Auszügen aus dem vorgenannten hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999 im Wesentlichen damit begründet, dass trotz der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung für die Bewertung der Schuld des Beschwerdeführers und zur Frage, ob eine Untragbarkeit tatsächlich vorliege, zu beachten sei, dass sich der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitpunkt in einem physisch und psychisch beeinträchtigten Gesundheitszustand befunden habe. Selbst die Behörde erster Instanz räume ein, dass die Arbeitsbedingungen für den Beschwerdeführer zu Beginn "nicht optimal" gewesen seien. Die Behauptungen des Beschwerdeführers seien daher durchaus geeignet, eine Arbeitssituation zu schildern, die auch bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Beschwerdeführers mit zu berücksichtigen sei. Zur Beurteilung, ob eine Untragbarkeit vorliege, sei für die belangte Behörde noch besonders ausschlaggebend, dass das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten dem Landesschulrat für Tirol mit Schreiben vom 14. Oktober 1996 mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer "Experte auf dem Gebiet der Ausbildung von Sonderkindergärtner/innen" sowie "auch auf anderen Gebieten" sei und ersucht werde, ihn mit der Projektleitung (Revision der SOKI-Ausbildung) in unmittelbarer Zusammenarbeit mit einer Abteilung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu beauftragen. Weiters habe das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten dem Landesschulrat für Tirol mit Schreiben vom 3. November 1997 ersucht, den Beschwerdeführer im Zuge der Revision der Sonderkindergärtner/innenausbildung mit Koordinationsaufgaben zu beauftragen. Diese zwei Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zeigten, dass sowohl zu Beginn der Weigerung des Beschwerdeführers, seinen Dienst am Pädagogischen Institut des Landes Tirol anzutreten, als auch nach deren Beendigung vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten geplant gewesen sei, den Beschwerdeführer in ein Projekt einzubinden. Besonders im Hinblick auf diese beiden Schreiben sei für die belangte Behörde nach Abwägung auch aller übrigen genannten Umstände davon auszugehen, dass eine Untragbarkeit des Beschwerdeführers nicht vorliege.
Angesichts der Tatsache, dass es sich bei den vorgeworfenen Verhaltensweisen um mehrfache Dienstpflichtverletzungen handle, und nach Ansicht der belangten Behörde vor allem die zweite Dienstpflichtverletzung als besonders schwer wiegend zu beurteilen sei, sei aus generalpräventiven Überlegungen (der Beschwerdeführer befinde sich bereits im Ruhestand) die Disziplinarstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen zu verhängen. Weitere Milderungsgründe, die nicht schon bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um das Vorliegen einer Untragbarkeit handle, herangezogen worden seien, seien nicht ersichtlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dass die Weisungen, er habe seinen Dienst beim Pädagogischen Institut des Landes Tirol anzutreten, nicht von einem unzuständigen Organ erteilt worden und dass diese Weisungen auch wirksam und vom Beschwerdeführer zu befolgen waren, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im angeführten hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999 dargelegt. Hinsichtlich der diesbezüglichen, mit der vorliegenden Beschwerde neuerlich erhobenen Rügen ist daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen. Im angeführten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Weisung auch ungeachtet der Frage zu befolgen hatte, ob seine Mitverwendung am Pädagogischen Institut des Landes Tirol nicht bloß vorübergehend und ob sie aus wichtigen dienstlichen Gründen erforderlich war.
Daran vermochte auch der nunmehr vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen geführte Umstand nichts zu ändern, dass der Landesschulrat für Tirol durch seinen amtsführenden Präsidenten bereits im Einvernehmen mit dem Schulerhalter und dem Schulamt des Bischöflichen Ordinariates Innsbruck beantragt habe, den Beschwerdeführer zum Direktor der Katholischen Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen Innsbruck zu ernennen. Dass eine solche Ernennung bereits stattgefunden hätte, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer vermag auch keine Rechtswidrigkeit der Bemessung der gegen ihn mit dem angefochtenen Bescheid verhängten Disziplinarstrafe aufzuzeigen. Zutreffend konnte die belangte Behörde nämlich angesichts der beträchtlichen Dauer seiner Abwesenheit vom Dienst sowie seiner Weigerung, die Weisungen seines Vorgesetzten zu befolgen, von einer erheblichen Schwere seiner Schuld ausgehen. Die belangte Behörde hat in Befolgung der Erwägungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1999 bei der Bemessung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarstrafe am Maßstab der Schwere seiner Schuld nunmehr als mildernde Umstände insbesondere seinen physisch und psychisch beeinträchtigten Gesundheitszustand sowie die andauernden Bestrebungen des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten an der Betrauung des Beschwerdeführers mit der Koordination von Projekten auf Grund seiner besonderen Erfahrung, sowie den Umstand, dass er jahrzehntelang seine Aufgaben in hervorragender Weise erfüllt habe, als schuldmildernd berücksichtigt. Auch diese Umstände konnten jedoch nichts an der erheblichen Schwere der Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers ändern, sodass die Bemessung der gegen ihn verhängten Disziplinarstrafe nicht als rechtswidrig befunden werden kann.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 4. September 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090094.X00Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009