TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/4 2003/09/0008

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des J in R, vertreten durch Dr. Werner Fuchs, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malserstraße 36a/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 6. November 2002, Zl. uvs- 2000/3/087-9, betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof verweist eingangs zur Vermeidung von Wiederholungen auf das in der betreffenden Verwaltungsstrafsache ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/09/0231.

Mit dem nunmehr erlassenen, angefochtenen (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 2002 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenem, der dem - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden - hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/09/0005, zu Grunde lag. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Zu ergänzen ist lediglich, dass der Einwand des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid verstoße gegen das Verbot der reformatio in peius, weil in dem durch das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/09/0231, aufgehobenen (Berufungs-)Bescheid der belangten Behörde "eine geringere Strafe" verhängt worden sei als im gegenwärtig angefochtenen Bescheid, schon deshalb unrichtig ist, weil das Verbot der reformatio in peius nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 51 Abs. 6 VStG nur im Hinblick auf den mit der Berufung angefochtenen Bescheid - also im gegenständlichen Fall den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 25. Oktober 2000 - gilt. Gegenüber diesem Bescheid der Behörde erster Instanz wurden aber mit dem angefochtenen Bescheid keine höheren Strafen verhängt.

Das auf die Behauptung, es wären "die gegen den Beschuldigten verhängten Strafen zusammenzurechnen" gestützte Vorbringen gegen die Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes der belangten Behörde verbietet sich schon angesichts des unmissverständlichen Gesetzestextes des § 28 Abs. 1 AuslBG, wonach für jeden unberechtigt beschäftigen Ausländer eine eigene Strafe zu verhängen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0170). Die in § 51c VStG geregelte Zuständigkeitsabgrenzung richtet sich nach jedem selbstständigen Abspruch über eine Verwaltungsübertretung. Das Einzelmitglied bleibt zuständig, auch wenn die in einem Bescheid verhängte Summe der verhängten Geldstrafen die in § 51 c VStG enthaltene Grenze von EUR 2.000,-- übersteigt (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 1020, E 5 bis E 7 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die im Bescheid der Behörde erster Instanz verhängten Geldstrafen liegen jeweils unter der Grenze von EUR 2.000,--.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 4. September 2003

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003090008.X00

Im RIS seit

29.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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