Norm
ABGB §897Rechtssatz
Wenngleich aus einem behördlich zu genehmigenden Kaufvertrag vor Eintritt dieser Bedingung grundsätzlich nicht auf Erfüllung geklagt werden kann (SZ 52/1 und andere), ist eine besondere Verpflichtung zur Sicherstellung eines Kaufpreisteiles zulässig und vor der Genehmigung klagbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017513Dokumentnummer
JJR_19831215_OGH0002_0070OB00821_8200000_002