Norm
StGB §76Rechtssatz
Keine allgemeine Begreiflichkeit einer heftigen Gemütsbewegung, wenn der Täter zu deren unmittelbarem Anlaß selbst in einer Weise beigetragen hat, welche die Vorstellung ausschließt, daß auch ein rechtstreuer Durchschnittsmensch in diese Lage geraten könnte (hier:
Einschüchterung und Bedrohung des Gegners durch bewaffnetes und jedenfalls zu einer Schlägerei bereites Auftreten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0092323Dokumentnummer
JJR_19831216_OGH0002_0100OS00168_8300000_004